Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad

Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit und Zuerkennung des entsprechenden Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kann ein zugelassener Pflegedienst derzeit monatlich maximal folgende Beträge mit den Pflegekassen abrechnen (sog. Pflegesachleistungen):


Pflegesachleistungen 
ambulant

Pflegegeld, 
bei ambulanter
Pflege anteilig  s. u.


Pflegesachleistungen
PG 2-5     
Tagespflege zusätzlich

Pflegegrad 1

0,00 € , jedoch sind  125,00 €
Entlastungsbetrag einsetzbar  s. u.

0,0 €  125,00 € Entlastungsbetrag 
entweder ambulant oder TP

Pflegegrad 2

689,00€

316,00€

689,00€

Pflegegrad 3

1.298,00€

545,00€

1.289,00€

Pflegegrad 4

1.612,00€

728,00€

1.612,00€

Pflegegrad 5

1.995,00€

901,00€

1.995,00€

Jeder Pflegebedürftige erhält monatlich zusätzlich 125,00 € Entlastungsbetrag. Dieser kann zur Finanzierung individueller Betreuung oder auch für den Besuch einer Tagespflege abgerechnet werden.

Eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld (Zusammenarbeit von Pflegedienst und pflegenden Angehörigen) ist ebenfalls möglich. Dabei wird nach Abrechnung durch den Pflegedienst der verbrauchte Betrag prozentual mit dem Pflegegeld verrechnet. Wird nur Tagespflege in Anspruch genommen, verbleibt das Pflegegeld ungekürzt.